Allgemeine Geschäftsbedingungen Wohnwagen
der Fa. Caravaning & Fahrzeugcenter Coburg, im folgenden Vermieter genannt
§1.Mietpreis und Zahlungen
Der Mietpreis wird aus der jeweils aktuellen Preisliste berechnet. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig:
1. 150€ der entstehenden Mietkosten bei Vertragsabschluß.
2. die restlichen Mietkosten bei Übergabe des Fahrzeuges
3. eine Kaution von EUR 500,- in bar ist bei Übernahme des Wohnwagens beim Vermieter zu hinterlegen. Dieser Betrag wird nach Rückgabe des Fahrzeuges mit eventuell anfallenden Kosten verrechnet oder zurück erstattet. Eine Verzinsung findet nicht statt.
Die Reservierung ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Sie gilt nur für die Preisgruppen, jedoch nicht für bestimmte Fahrzeugtypen. Die Übergabe des jeweils gemieteten Fahrzeuges erfolgt am ersten Miettag – werktags zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr. Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt am letzten Miettag - werktags zw. 10.00 Uhr und 12.00 Uhr.
§2.Rücktritt vom Mietvertrag
Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Mietzeit zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der schriftlichen Kündigung des Mietvertrages beim Vermieter. Tritt der Kunde vom Mietvertrag zurück oder übernimmt er zum vereinbarten Zeitpunkt das gemietete Fahrzeug nicht, so ist der Vermieter berechtigt nachfolgend aufgeführte Stornokosten in Rechnung zu stellen:
1.ab Vertragsabschluß bis zum 45.Tag vor Beginn der Mietzeit: 40%des Mietvertrages
2. ab dem 44.Tag bis zum 14.Tag vor Beginn der Mietzeit: 70%des Mietvertrages
3. ab dem 13.Tag bis Beginn der Mietzeit: 90%des Mietvertrages
4. bei Nichtübernahme des Fahrzeugs zum vereinbarten Termin 100%des Mietvertrages
des weiteren behält sich der Vermieter eine sofortige Weitervermietung vor.
Eine eventuelle Erstattung der Stornokosten durch eine Reiserücktrittsversicherung ist vom Mieter direkt gegenüber dem Versicherungsgeber geltend zu machen.
§3.Beendigung der Mietzeit
Sollte der Mieter die vereinbarte Mietzeit ohne ausdrückliche Rücksprache mit der Vermieter überschreiten, so fällt für jeden Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des doppelten täglichen Mietpreises zuzüglich einer einmaligen Vertragsstrafe von EUR 250,- an. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzanspruches behalten wir uns vor. Eine eventuelle beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, muss bis spätestens 2 Tage vor der Beendigung abgestimmt und genehmigt werden.
§4.Rückgabe des Mietgegenstandes
Bei Beendigung des Mietvertrages - gleich aus welchen Gründen - ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit allem mit gemietetem Zubehör an den Vermieter in dem Zustand zurück-zugeben, der dem Zustand des Fahrzeuges bei Vertragsbeginn unter Berücksichtigung der vertragsgemäß normalen Abnutzung bis zum Vertragsablauf entspricht. Spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges am vereinbarten Ort hat der Mieter dem Vermieter über aufgetretene Schäden zu informieren. Die spätere Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter ist ausgeschlossen.
§5.Berechtigte Fahrer, allgemeine Nutzung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen Vertrauenspersonen benutzt und gefahren werden. Eine Weitervermietung ist untersagt. Voraussetzung für das Lenken eines Fahrzeuges ist immer eine gültige Fahrerlaubnis.
Bei Verstoß hat der Vermieter ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet darüber hinaus für jeglichen Schaden im vollem Umfang und verpflichtet sich, auf Verlangen des Vermieters die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind.
Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeuges die gesetzlichen Bestimmungen genau einzuhalten.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Festivals, Open Air Veranstaltungen usw., Abschleppen, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, oder Begehung von Zoll- oder Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen.
§6.Verschleiß, Reparaturen
Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Die Kosten für verstopfte und verschmutzte Dieselfilter, die auf Tanken von unreinen Kraftstoffes zurück zu führen sind, sowie Reifenpannen und Reifenbeschädigungen während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters. Des Weiteren verpflichtet er sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und gereinigt (Innen-. Außen und vor allem Toilettenreinigung), sowie unbeschädigt zurückzugeben.
Anderenfalls werden dafür anfallende Kosten in Rechnung gestellt. Insbesondere bei nicht entleerter und gereinigter Toilette werden EUR 70,- in Rechnung gestellt. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder telefonisch unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt es der Mieter schuldhaft, die Schäden mitzuteilen, so tritt ein Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung des Mietpreises nicht ein.
Sollte eine Reparatur unumgänglich werden, so ist das Fahrzeug unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben, bevor weitere Schäden eintreten.
Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter zuvor davon unbedingt zu informieren und die Genehmigung zur Reparatur abzuwarten.
Reparaturen bis zu einem Betrag von EUR 100,- können vom Mieter nach bestem Wissen und Gewissen selbständig in Auftrag gegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Vermieter in jedem Falle zu benachrichtigen ist, sofern dies möglich ist. Eventuelle
Reparaturkostenrechnungen müssen unbedingt auf die Fahrzeughalteradresse (siehe Fahrzeugschein) ausgestellt werden. Gegen Vorlage werden diese Rechnungen erstattet.
§7.Verhalten bei Unfällen
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten und die eventuelle Schuldfrage zu klären. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Irgendwelche Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist an den Vermieter ein ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze auszuhändigen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtl. Kennzeichen und eventuelle Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist der Vermieter sofort zu unterrichten.
Bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden ist vom Mieter unverzüglich der Vermieter, sowie die zuständige Polizeibehörde zu informieren. Bei einer Schadenshöhe über der festgelegten Eigenhaftung ist der Vermieter ebenfalls sofort zu verständigen.
§8.Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind im Mietvertrag anzugeben. Mit Ausnahme der jeweiligen Krisengebiete und nichteuropäischen Ländern sind alle Auslandsfahrten möglich.
§9.Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß dem jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung unbegrenzt, bei Personenschäden jedoch höchsten EUR 3.800.000,-- je geschädigte Person. Vollkaskoversicherung mit EUR 500,- Selbstbeteiligung durch die Fa. Caravaning & Fahrzeugcenter Coburg (zu leisten durch die Kaution des Mieters). Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Fahrzeugpapieren, Werkzeug, Zubehör, und persönlichen Gegenständen gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Weitergehende Ansprüche als die der Verkehrsservice-Versicherung können vom Mieter nicht geltend gemacht werden.
§10.Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Unfallschäden. Er haftet auch dann, wenn ein Haftungsausschluss vereinbart worden ist, für Unfallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol-, medikamentöse oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO verursacht werden. Die Haftungsfreistellung ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet, an andere nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten bezüglich Verkehrsunfällen verstößt. Für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung, wie z.B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehenden Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Gleichfalls haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühr, Wertminderung und Einsatzausfall während der Reparaturzeit. Als Einsatzausfall wird pauschal von dem vereinbarten täglichen Mietsatz zuzüglich einer Aufschlagsgebühr von 20% ausgegangen. Im Übrigen tritt die gesetzliche Haftung in Kraft. Bei beschädigter Windschutzscheibe während der Mietzeit übernimmt der Mieter einen Selbstbeteiligungsbetrag von EUR 150,--.Der Frischwassertank wurde gereinigt und entleert übergeben. Für alle Wasserschäden haftet der Mieter.
§11.Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle vom Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Der Vermieter haftet nur für nicht vorsätzlich verursachte Schäden. Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter der Fa. Caravaning & Fahrzeugcenter Coburg werden in jedem Falle ausgeschlossen. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die Haftung hierfür ist ausgeschlossen.
§12.Verjährung
Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 des BGB erst, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, in diese einzusehen, spätestens jedoch 6 Monate nach Fahrzeugrücknahme.
§13.Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten von dem Vermieter gespeichert werden.Diese können an Dritte weitergegeben werden, wenn bei der Anmietung gemachte Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben wird, Mietforderungen oder dem Vermieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden.
§14.Zurückhaltungsrecht
Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das vom ihm gemietete Fahrzeug wegen Irgendwelcher Gegenansprüche zurückzubehalten.
§15.Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung Unwirksamkeit erlangen, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Lieferungen und Leistungen ist für beide Seiten der Geschäftssitz der Fa. Caravaning & Fahrzeugcenter Coburg dies gilt auch, falls der Vertragspartner nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt.