| Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern |
| Neu und Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen | |
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| I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers |
| | 2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der |
| 1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutfahrzeugen bis sechs Wo- | Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den |
| chen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen | Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Ver- |
| bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme | käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme ver- |
| der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen | gütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes |
| schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller | geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sach- |
| unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. | verständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treiband GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufs- |
| 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schrift- | wert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kauf- |
| lichen Zustimmung des Verkäufers. | gegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 8 % des gewöhnlichen Ver- |
| | kaufwertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer |
| II. Preise | niedrigere Kosten nachweist. |
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| Regelungstext entfällt. | 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder |
| | verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. |
| III. Zahlung | |
| | VII. Sachmangel |
| 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und |
| Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. | 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestim- |
| | mungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Bei gebrauchten Fahrzeugen gilt |
| 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenfor- | die gesetzlich verkürzte 1 jährige Garantieleistungs-/Sachmängelhaftung ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Nach |
| derung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht | 6 Monaten muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon bei Auslieferung bestand. |
| kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. |
| | Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer |
| IV. Lieferung und Lieferverzug | eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechliches Sondervermögen oder |
| | ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder |
| 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind | selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei gebrauchten Nutzfahrzeugen erfolgt der Verkauf |
| schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. | für diesen Personenkreis unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. |
| | Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaf- |
| 2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder | fenheit bleiben weitgehende Ansprüche unberührt. |
| einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Auffor- |
| derung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersazt eines Verzugs- | 2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: |
| schadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % |
| des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder | a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder (bei Neufahrzeugen) |
| Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen- | anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrie- |
| Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf | ben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei |
| Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf | mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den |
| höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffent- | Eingang der Anzeige auszuhändigen. |
| lichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss |
| des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit han- | b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer mit |
| delt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Ver- | Zustimmung des Verkäufers an den einen Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst- |
| käufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vor- | gelegenen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten |
| stehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch | dienstbereiten Betrieb zu wenden. |
| bei rechtzeitiger Liefeurng eingetreten wäre. | |
| | c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. |
| 3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der |
| Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des | d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Ver- |
| Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts. | jährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend |
| | machen. |
| 4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die |
| den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Käufergegenstand | 3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht |
| zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 | berührt. |
| bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände |
| bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von | VII. Haftung |
| mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben |
| davon unberührt. | 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingun- |
| | gen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Ver- |
| 5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Liefer- | käufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist |
| umfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Anforderun- | auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschrän- |
| gen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zu- | kung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch |
| mutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des | eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen |
| bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine | Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nach- |
| Rechte hergeleitet werden. | teile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadens- |
| | regulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel ver- |
| V. Abnahme | ursacht worden sind (siehe VII. 2.). |
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| 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereit- | Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht |
| stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen ge- | gehaftet. |
| setzlichen Rechten Gebrauch machen. | |
| | 2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäu- |
| 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreses. Der Schadens- | fers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines |
| ersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer | Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. |
| einen geringeren Schaden nachweist. | |
| | 3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt. |
| VI. Eigentumsvorbehalt | |
| | 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und |
| 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufter aufgrund des Kaufvertrages | Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schä- |
| zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. | den. |
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| Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder- | IX. Gerichtsstand |
| vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerb- |
| lichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentrumsvorbehalt auch | 1. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit |
| bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der auflaufenden Geschäftsbe- | Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand |
| ziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. | der Sitz des Verkäufers. |
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| Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf dem Eigentumsvorbehalt ver- | 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland |
| pflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende | hat, nach Vertragsabschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland |
| Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Ge- | verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klangerhebung |
| schäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. | nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen |
| | Wohnsitz als Gerichtsstand. |
| Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeug- |
| briefes dem Verkäufer zu. | |